Vergütungsanpassungen – Ändert sich die Leistung, ändern sich die Kosten
01.12.2017
Bauen kostet Geld. In der baulich komplexen Vielfalt sind Bauleistungen zu erbringen und als Geldsumme zu vergüten. Eine geleistete Arbeit ist zu bezahlen, die es freilich gilt, vorab vertraglich zu vereinbaren. Dies geschieht in Werkverträgen nach BGB oder VOB/B. Ab dem 1.1.2018 wird im BGB in einem gesonderten Kapitel der Bauvertrag als spezifischer Vertragstyp eines Werkvertrages neu eingeführt und in diesem Zusammenhang werden erstmalig Vergütungsanpassungen infolge Änderungen des Vertrages explizit geregelt. Solche "Nachtragsvorschriften" gab es bisher nur in der VOB/B. Die "Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder der Umbau eines Bauwerks..." laut "BGB §650a Bauvertrag" beinhaltet Bauleistungen, die im Geltungsbereich der VOB/A §1 definiert sind als "Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird". Bauwerke bzw. bauliche Anlagen sind auftrags-, standort- sowie witterungsabhängig und geprägt durch eine Komplexität der Bauabwicklung mit längeren Bauzeiten. Darin liegt viel Zündstoff für die Besteller (BGB) bzw. Auftraggeber (VOB) bezüglich der Kosten-, Qualitäts- und Vertragssicherheit. Es ist eine Binsenweisheit der Kosten- und Leistungsrechnung, dass sich die Kosten ändern, wenn sich Art und Umfang der Leistung verändern. Die Frage ist nur, wer sie zahlt. Dies wird im BGB vom "vereinbarten Werkerfolg" abgeleitet. Bezogen auf das Ziel und den Weg dahin werden dabei zwei Fälle von Leistungsänderungen unterschieden. So kennt das BGB keine einzelnen Änderungen, sondern nur eine gesamte Leistungsänderung, welche im Saldo alle möglichen Nachtragsarten beinhaltet. Dies entspricht dem kaufmännischen Geist der leistungsbezogenen Ausgleichsberechnung in Analogie zum Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund- Richtlinie 510). Ordnet der Besteller respektive Auftraggeber eine Änderung des Vertrages laut BGB an, so ist einvernehmlich eine Minder- oder Mehrvergütung nach Angebot anzustreben. Dies soll auf der Basis der „tatsächlich erforderlichen Kosten“ erfolgen, die verursachungsgerecht aus den dafür erforderlichen Leistungen resultieren. Die Leistungsänderung ist ein Paket von Minder- und Mehrmengen sowie von weggefallenen, abgewandelten und zusätzlichen Leistungen, die im Voraus ausgleichend mit tatsächlichen Einzelkosten der Teilleistungen sowie angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu berechnen sind, wobei auch ein Rückgriff auf die „Urkalkulation“ vereinbart werden kann. "Das Wahre ist das Ganze" und daher sind Leistungsänderungen für den "Werkerfolg" oft verwoben. Mit dem Prinzip der Ausgleichsberechnung sind solche Vergütungsanpassungen kalkulierbar, indem diese Methode passend für Leistungsänderungen nach BGB angeboten und genutzt wird. nextbau bietet so einen Ausgleich von Nachträgen und dies ist auch analog für den BGB-Vertrag möglich. Hierzu werden in 2018 Rechenhilfen bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage mit dem BGB-Bauvertrag bietet neue Chancen und Risiken. Für den Auftragnehmer wird es sehr problematisch, wenn er für den „vereinbarten Werkerfolg“ auch die Planungsleistungen geschuldet hat. Für solche „Nachträge“ kann eine Vergütung fortan entfallen. Für Leistungsbeschreibung und Kostenermittlung gelten daher die Grundsätze nach dem VENTO-Prinzip: Vollständig-Eindeutig-Neutral-Technisch richtig-Objektindividuell. Die Bauvertragspraxis wird durch die Rechtsprechung geprüft. Auf alle Fälle ist man mit einer ordentlichen Beschreibung der Leistung und einer entsprechenden Kalkulation gut aufgestellt. Hierzu dienen die nach den Regeln der Technik beschriebenen Bauleistungen mit STLB-Bau, die z.B. im "BIM-LV-Container" verknüpft, den "Werkerfolg" sichtbar machen. In alter Frische
Weiterführende Fachinformationen:allgemeine Geschäftskosten, Ausgleichsberechnung, Bauwerk, BGB, BGB-Vertrag, BIM-LV-Container, Einzelkosten der Teilleistungen, Kosten, Kosten- und Leistungsrechnung, Leistungen, Leistungsänderung, Leistungsbeschreibung, Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen, Mehrmenge, Mindermenge, Nachträge, Nextbau, Richtlinie 510, STLB-Bau, tatsächlich erforderliche Kosten, Urkalkulation, VENTO-Prinzip, Vergütung, Vergütungsanpassung, VHB, VOB, VOB-Vertrag, Wagnis und Gewinn, Wegfall von Leistungen, Werkvertrag, Zusatzleistung, Zuschläge
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Die grafische Baukalkulation hat eine große Zukunft - daran glaubt Klaus Schiller seit 20 Jahren. Er will aus Bildern Kostenberechnungen machen. Interview in bi BauMagazin
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