Friedensstiftende Nachträge mit EFB und Ausgleichsberechnung
01.07.2012
Frieden ist ein hohes Gut. Am Bau offenbart sich dieser in Partnerschaft und Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Baufrieden ist die Abwesenheit von zerstörerischen Streit und Feindschaft im Gerichtssaal. Eintracht ist besser als Zwietracht. Unstimmigkeiten sollte man miteinander ausgleichen. Ansonsten vollzieht der Richter im Rechtsstreit öfters einen Vergleich. Ein gegenseitiges Nachgeben plus juristischer Kosten. Lieber ein freiwilliger Ausgleich als ein erzwungener Vergleich. Dies spart Nerven und sichert zukünftige Aufträge. Ein immer wieder strittiges Thema sind Nachträge. Diese gefährden häufig den Baufrieden. Es geht ums Geld in Form von Vergütungsanpassungen. Unterscheiden sich vereinbarte und tatsächlich ausgeführte Bauleistungen ist deren Vergütung zu klären. In der VOB/B § 2 gibt es dafür Regeln. Dabei verweisen Rechtsanwälte oft auf den Einzelfall. So auch bei der aktuellen Entscheidung des BGH im Urteil vom 26.1.2012 – VII ZR 19/11 zur Abrechnung sog. Nullpositionen beim Einheitspreisvertrag. Wie ist z.B. eine weggefallene Leistung mit der Istmenge = 0 abzurechnen? Dafür gibt es zumindest drei Wege: - Handwerker rechnen oft 0,00 Euro ab (vereinbarter EP*0=0) und es gibt keinen Streit.
- Vereinbarte Vergütung abzgl. eingesparte Kosten da Teilkündigung nach VOB/B § 8 Nr.1 .
- Nullposition ist eine Mindermenge und wird über die Ausgleichsberechnung vergütet .
Soll man des lieben Friedens wegen als Ausführender bei Mindermengen und weggefallener Leistungen auf sein Geld verzichten? Nach VOB/B kann man solche Nachträge einzeln nachweisen und einen neuen Einheitspreis verlangen. Dies erfordert Kalkulationswissen und kostet Zeit. Es ist unbequem und mancher scheut die Auseinandersetzung. Alternativ zu Einzelnachweisen für neu zu vereinbarende Einheitspreise kann der Nachtrag auch zusammenfassend über eine Ausgleichsberechnung erfolgen. Dies erfolgt auf Basis der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und den Angaben zur Kalkulation lt. EFB 221/222. Der Clou besteht darin, dass man keine Preise für Nachträge neu aushandeln muss. Sind die Bauleistungen nach VOB schon vereinbart, kann die Ausgleichsberechnung schnell zur Schlussrechnung erledigt werden. Die Berechnungsmethodik ist im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" dokumentiert (vgl. Vergabehandbuch 2008, Teil 5 Nachtragsmanagement). Diese Ausgleichsberechnung kann überschläglich oder detailliert erfolgen. Entweder fließt der Gemeinkostenzuschlag pauschal für alle Kostenarten oder differenziert aufgeteilt in die Berechnung ein. Und diese einzelnen Angaben kommen aus den ergänzenden Formblättern EFB. Aus dem bürokratischen Frust wird eine Abrechnungslust. Mit dem Ausfüllen der EFB kann man ohne Mühe und Streit Geld verdienen. Praktisch ist das EFB 221 zu favorisieren. Das Wesen liegt in der Dualität von Anteilen und Zuschlägen. Dabei werden die Zuschläge aus den EFB in die Preisanteile für die Ausgleichsberechnung sehr einfach umgerechnet. Ein Gemeinkostenzuschlag von 25% in den EFB-Angaben ergibt einen Preisanteil von 20%. Beispiel: 100*25/(100+25) = (2500/125) = 20; Anteil = 100*Zuschlag/(100+Zuschlag) Als Auftragnehmer sollte man für Minder- und Mehrmengen um mehr als 10% sowie der Nullpositionen einen Ausgleich vornehmen. Dies kann z.B. mit nextbau automatisch erfolgen. Die Minder- und Mehrleistungen dieser Nachtragspositionen werden als Gesamtbetrag saldiert. Der Vergütungsanspruch berechnet sich aus dem Saldo multipliziert mit den darin enthaltenen Anteil für BGK+AGK+Gewinn. Dieser Nachweis ergänzt die Schlussrechnung. Als Auftraggeber könnte man noch die zusätzlichen Leistungen einbeziehen. Dadurch kann sich der Saldo drehen. Aus einem Vergütungsanspruch wird ein Erstattungsbetrag mit dem darin enthaltenen BGK-Anteil. Die lästigen Einzelnachträge sind vom Tisch. Die Ausgleichsberechnung beruht auf den vertraglich vereinbarten Leistungen und den Angaben zur Kalkulation nach EFB. Dadurch hat sie eine friedensstiftende Wirkung. Die Abrechnung dieser Nachträge ist eine kaufmännische Formalität. Kein strittiger Akt. Und Unternehmer sollten sogar unaufgefordert das EFB 221 abgeben, damit sie sich bei der Schlussrechnung darauf beziehen können. Der beigefügte Vergütungsanspruch ist dann schnell gerechnet und nachgewiesen. In alter Frische
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Die grafische Baukalkulation hat eine große Zukunft - daran glaubt Klaus Schiller seit 20 Jahren. Er will aus Bildern Kostenberechnungen machen. Interview in bi BauMagazin
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