Hauptangebote werden immer häufiger durch Nachträge "subventioniert". Billige Angebote können auch deshalb teuer werden. Die tatsächlichen Baukosten entstehen nicht im Soll, sondern im Ist und werden in der Summe von Angebot und Nachträgen bestimmt. Bauherren leiden darunter und Bauunternehmen freuen sich darüber. Nach HOAI können Architekten sogar mit höheren Honoraren davon profitieren. Infolge der im Angebot beschriebenen Baupreise wird ein Bausoll vertraglich festgelegt. Änderungen und Abweichungen vom Bausoll treten bei einem Einheitspreisvertrag regelmäßig auf und sind dann das tägliche Brot von Juristen. Für den Auftragnehmer ergeben sich meistens Ansprüche auf Nachträge als "Nachforderungen" und "Vergütungsanpassungen" entsprechend VOB Teil B §2.
Nachträge sollen auf dem Preisniveau des Hauptangebotes erfolgen. Als Bindeglied hierfür dienen die "Urkalkulation" bzw. die Kalkulationsangaben des Auftragnehmers in den einheitlichen Formblättern EFB-Preis 311.1a, -1b, -1d und 312 laut Vergabehandbuch (VHB).
Entsprechend der Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen (1a), Endsummenkalkulation (1b) oder Kalkulation mit Vollkostenstundensatz (1d) sind die Angaben zur Preisermittlung in den EFB-Preis nach dem vom Bieter gewählten Kalkulationsverfahren festgelegt.
In der Praxis werden diese EFB-Preis oft formal abgefragt, da sie nicht Vertragbestandteil werden. So sagte mir letztens ein Bauunternehmer: "Ich kalkuliere in der Woche die Angebote und meine Frau füllt am Wochenende die notwendigen Formblätter aus." Baupreis und die EFB-Preis bilden aber eine Einheit. Sie lassen sich in einem Zug kalkulieren und somit auch auf Stimmigkeit prüfen. Die derzeitig laxe Wertung der EFB-Preis soll sich ändern. Ein Grund hierfür sind sicherlich die über Hand nehmenden Nachträge. Der öffentliche Bauherr reagiert. Im Vergabehandbuch Stand 1.2.2006 wird die Abgabe der EFB-Preis bereits für Aufträge ab 10.000,- € (bisher 50.000,- €) festgelegt. Laut Bundesgerichtshof (BGH-Urteil XZR 19/02 vom 7.6.2005) sind Angebote bei Nichtabgabe der EFB-Preis auszuschließen. Der finanzielle Druck steigt. Bei öffentlichen Auftraggebern im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) ist darüber hinaus nach dem Erlass "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" (BMVBW vom 6.1.2004) zu verfahren.
Für die Prüfung und Wertung von Angeboten und Nachträgen sind die Baupreise im Zusammenhang mit den EFB-Preis zu beurteilen. Die praktische Bedeutung der EFB-Preis wird aus der Sicht der Prüfung von Nachträgen wachsen und sich nicht mehr nur allein auf die Aufklärung von Angebotsinhalten nach VOB/A §24 bzw. zur Beurteilung der Angemessenheit von Angebotspreisen beschränken.
In der Baupraxis sieht man die EFB-Preis zuweilen als Auswuchs der Bürokratie. Dies kann man nachvollziehen für die Bieter, die nicht kalkulieren. Bei einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Ermittlung der Baupreise sind die Angaben in den EFB-Preis Grundlage und Ergebnis jeder Kalkulation. Ein solides Kalkulationsprogramm vereint die Angebots- und Nachtragskalkulation und die EFB-Preis sind die kalkulatorische Brücke zwischen den Baupreisen des Angebotes und der Nachträge.
In den Baupreislexika für Architekten/Planer sowie Bauunternehmer/Handwerker werden die EFB-Preis bei den Einstellungen des Preis- bzw. Kalkulationsniveaus widergespiegelt.
Es ist zu erwarten, dass kleinere Bau- und Handwerksbetriebe bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand mehr als bisher mit Angaben zu den EFB-Preis abgefragt werden. Dem Kalkulierenden braucht dabei nicht bange werden, da er diese Werte sowieso kennt. Zur zusätzlichen Information kann ich hierzu auch die Broschüre "EFB-Preis im Detail erklärt" empfehlen. In alter Frische!