Verträge sind einzuhalten. Ein alter Grundsatz des Vertragsrechts. Bei Änderungen bedarf es erneut der Einigung. Deshalb entstehen Nachträge nicht automatisch. „Auf Verlangen“ sind die Nachtragspreise zu vereinbaren. Dafür ist zumindest beim öffentlichen Bauherrn ein kalkulatorischer Nachweis nötig, der in Bezug zum Bauvertrag wert- und prüfbar ist.
Nachträge beziehen sich immer auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Sie offenbaren Abweichungen zum Bauvertrag. Das geplante SOLL und die anschließenden Änderungen führen in der Bauwirklichkeit zum gebauten IST. Vom späteren Baubeginn, über Minder- und Mehrmengen bis zu weggefallenen, geänderten oder zusätzlichen Leistungen ergeben sich neue Kostensituationen. Eine entsprechende Anpassung der Vergütung ist nach VOB/B § 2 möglich. Zur Abrechnung der tatsächlichen Bauleistungen werden die ausgeführten Mengen mit den Vertragspreisen und im Nachtragsfall mit anerkannten Nachtragspreisen bewertet.
Nachträge kommen nach dem Vertrag. Und Nachtragspreise beziehen sich auf das Niveau der Vertragspreise und die damit verbundenen positions- sowie auftragsbezogenen Angaben zur Kalkulation. Mit der Offenlegung der Kalkulation erfolgt eine detaillierte Aufgliederung der Einheitspreise als Urkalkulation (EKT und Umlagen) oder als EFB 223 mit Teilkosten einschl. Zuschläge für Löhne, Stoffe, Geräte, Sonstiges. Positionsübergreifend gelten die beigefügten Formblätter EFB 221/222 als mittlere auftragsbezogene Kalkulationsangaben.
Im Vergabehandbuch-VHB 2008, Abschnitt 510 „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“ werden hierzu Berechnungsrichtlinien und -beispiele erläutert. Eine schwere Kost, die wir in www.baupreislexikon.de leicht verdaulich aufbereitet haben. Ein kalkulatorischer Genuss für Ausführende und Planer, weil nach der Eingabe des Vertragspreises automatisch der Nachtragspreis ermittelt wird. Dies erfolgt exakt für die unter „EFB-Angaben“ individuell eingetragenen Kalkulationsangaben. Sind diese nicht bekannt, so werden für die eingestellte Region unaufgefordert Orientierungswerte zugrunde gelegt. Der detaillierte Nachweis wird für die betreffende Nachtragsart berechnet und kann ausgedruckt werden. Für die Nachtragsarten Minder- und Mehrmenge, weggefallene, geänderte oder zusätzliche Leistung sowie verspäteter Baubeginn gibt es eine intuitive Oberfläche. Zudem steht für jede Nachtragsart eine erklärende Antwort bereit. Interaktiv wird mit dem Kalkulationswissen von baupreislexikon.de und dem konkreten Vertragspreis inkl. EFB-Angaben gerechnet. Damit werden auch zusätzliche und geänderte Leistungen differenziert und speziell bewertet.
Der Nachweis der Nachtragspreise nach VOB/B § 2 ist die Sicht der Ausführenden. Diese Nachtragsangebote bedürfen aus der Sicht des Auftraggebers der Wertung und Prüfung. Mit der neuen HOAI 2013 sind das auch Leistungen der Architekten und Ingenieure. Zum einen als Grundleistungen in LPH 7: „Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise“ sowie in LPH 8: „Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen“. Zum anderen als Besondere Leistung in LPH 7: „Mitwirkung bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten“.
In alter Frische