Die Corona-Konjunkturspritze Umsatzsteuersenkung und ihre Nebenwirkungen

Die Corona-Konjunkturspritze Umsatzsteuersenkung und ihre Nebenwirkungen
Schiller-Blog - Der Schillernde Blick auf die Baubranche

Die Corona-Konjunkturspritze Umsatzsteuersenkung und ihre Nebenwirkungen

31.07.2020
Mit dem Ziel, die Konjunktur anzukurbeln, soll die Umsatzsteuersenkung die Nachfrage nach Waren und Leistungen bei den Verbrauchern steigern. Spezielle Investitionsanreize werden dort entfacht, wo im Wirtschaftskreislauf kein Vorsteuerabzug gestattet ist. Davon profitieren z. B. private Konsumenten, Vermieter von Wohnungen, Heilberufe, Behörden und andere. Folglich entfaltet die befristete Absenkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 überraschende Wirkungen mit Vor- und Nachteilen bei Kunden und Lieferanten.
Die Umsatzsteuer funktioniert indirekt über den Verbrauch. Bei Verbraucherpreisen (Brutto) ist sie auf den ersten Blick nicht sichtbar. Da die Umsatzsteuer inklusive ausgewiesen ist, wären die Bruttopreise zu ändern. Dies ist aber keine unbedingte Pflicht. Lieferanten können die eingesparten Umsatzsteuerdifferenzen auch einbehalten. Reichen sie diese in Form von Rabatten an die Kunden weiter, könnten die Lieferanten in eine steuerrechtliche Grauzone gelangen. Viele Unternehmen stehen deshalb vor einem bürokratischen Mehraufwand.
Durch die Besonderheiten in der Bauwirtschaft entstehen mit den Bauleistungen dagegen andere Nebenwirkungen. Baupreise sind Nettopreise und die Umsatzsteuer wird fällig mit der Ausführung. Die Bauleistungen sind vertragliche Werklieferungen, die einerseits mit eigenem Material oder anderseits mit beigestelltem Material, praktisch als Lohnleistung, hergestellt werden. Im ersten Fall gilt der Tag der Abnahme und im zweiten Fall der Tag der Fertigstellung als Grundlage für die geschuldete Umsatzsteuer. Rein steuerlich verzögerte oder vorgezogene Abnahmen könnten sogar steuerstrafrechtlich relevant werden.
Die Ausführung von Bauleistungen erstreckt sich oft über einen längeren Zeitraum. Daraus resultieren Anzahlungen und Abschlagsrechnungen entsprechend des Leistungsstandes, wobei auch Einbehalte und Abzüge üblich sind. Zur Sicherung der Liquidität hilft die dafür geltende IST-Besteuerung. Dies bedeutet, dass nicht der Rechnungsbetrag, sondern die vereinnahmte Zahlung, d. h. der tatsächliche Zahlungsbetrag die Basis für die zu zahlende Umsatzsteuer ist. Die SOLL-Besteuerung erfolgt dann mit der Schlussrechnung. Mit der Abnahme ist das vertragliche Werk vollbracht und die zu diesem Zeitpunkt gesetzlich geltende Umsatzsteuer ist verbindlich und wird mit den Vorauszahlungen verrechnet.
Eine besondere Herausforderung sind selbständig nutzungsfähige Teilleistungen, die im Bauvertrag mit Teilabnahmen und einer damit gültigen Teilschlussrechnung vereinbart wurden. Diese stellen hohe Anforderungen an die Vertragsgestaltung und Dokumentation des Baugeschehens, da solche Tatbestände vom Finanzamt sehr kritisch geprüft werden.
Für Lieferungen und Leistungen, die im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden, muss der jeweilige verminderte Umsatzsteuersatz angewendet werden. Dies gilt auch für Dauerleistungen, die z. B. bei Software für jeweils 1 Jahr vereinbart wurden. In diesem Fall „gilt diese mit dem Ende des vereinbarten Leistungszeitraumes als erbracht“. Für bereits gestellte Rechnungen, die im genannten Zeitraum auslaufen, ist eine Korrektur nötig, wobei für Juli in der Unternehmerkette eine Ausnahme gilt. Im B2B-Bereich gleichen sich Umsatz- und Vorsteuer aus, wobei die Verwaltungskosten für die Buchhaltung steigen.
Seit 1990 wurde die Umsatzsteuer ab 1.1.1993 von 14 % auf 15 %, dann ab 1.4.1998 auf 16 % und danach ab 1.1.2007 auf 19 % erhöht. Die jetzige Umsatzsteuersenkung ist etwas anders. Die Ankündigung war sehr kurzfristig. Das BMF-Schreiben kam hierzu am 30.6. und war ab 1.7.2020 gültig. Der gesetzlich gültige Umsatzsteuersatz wird in einem halben Jahr zweimal geändert und dadurch werden unverhoffte Konfliktpotentiale für den Bauablauf und die Abnahmen am Bau entstehen. Somit entfalten Mitnahmeeffekte auch Nebenwirkungen.
In alter Frische
Ihr Klaus Schiller

Kommentare (0)

Kommentar abgeben:
Name
Überschrift
Kommentar
Bitte geben Sie die Zeichen ein, die im Bild angezeigt werden:
Bitte füllen Sie alle Felder aus. Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer angegebenen Daten für das Bearbeiten Ihrer Fragen oder Kommentare zu. Datenschutzerklärung und Widerrufshinweise
Schillerblog
Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau)
Klaus Schiller
1955 - 2024
Zur Erinnerung an Dr. Klaus Schiller
Stichwort-Index:
Themen:


 
Home | Kontakt | Impressum | Datenschutzerklärung
www.bauprofessor.de - Die neue Suchmaschine für Baufachinformationen
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere