Der Wettbewerb ist die Grundlage unserer Bauwirtschaft. So auch bei öffentlichen Aufträgen und diese wachsen wieder. Dabei geht es um Bauen mit Steuergeld. Ersteller und Empfänger der Preisangebote haben verschiedene Sichten und Verhaltensmuster. Der öffentliche Bauherr hat im Vergabehandbuch, in Richtlinien und Erlassen verschiedene geistige Instrumentarien für das Prüfen und Werten von Angeboten dienstlich angeordnet. Die Formulartechnik der EFB-Preis gehört dazu. Sie wurden bereits seit 1986 verbindlich eingeführt und mit dem BGH Urteil XZR 19/02 vom 7.6.2005 werden sie auch ernst genommen, weil eine Nichtabgabe der Formblätter zum Ausschluss bei der Vergabe führt. Dies ist der formale Akt. Vielen Unternehmern sind diese Preisermittlungsgrundlagen der EFB-Preis ein Graus und nicht wenige wissen, worum es dabei geht. Mit dem Erlass vom 4.1.2007 ändert sich abermals Einiges. Es gibt nur noch EFB-Preis 1a und 1b. In 2006 war schon 1c und endlich ist auch 1d komplett entfallen. Die Wertgrenze für die Abgabepflicht der EFB-Preis ist von 10.000 € wieder auf 50.000 € Auftragsvolumen angehoben worden. Im EFB-Preis 2 fordert man die Aufgliederung der Teilkosten aller Positionen ab 100.000 €. Ansonsten gilt dies nur für ausgewählte, wichtige Positionen.
Der Trend ist klar. Man möchte das Prüfen und Werten der Nachträge besser unterstützen. Und Nachträge sind besonders bei großen Verträgen akut.
Spekulationspreise werden bekämpft. Ein Schritt hierzu ist auch die Anweisung keine Wahl- und Bedarfspositionen mehr in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Damit wurde viel getrickst. Mit der Lösung dieses Problems wird sicherlich die Bedeutung der Beurteilung von Nachträgen steigen.
Meiner Meinung nach ist die Ausschreibung der Nährboden für das spekulative Verhalten von Bietern. Mit der Unschärfe wächst das Spekulationspotential. Eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A ist die beste Medizin.
Die EFB-Preis sind eine Arznei mit Nebenwirkungen. Denn die Formblätter bieten ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten und fördern an sich nicht die Kalkulationskultur.
Die Angebotskalkulation und die EFB-Preis sind vom Inhalt her zwei Seiten einer Medaille. Aber in der Praxis werden sie häufig getrennt voneinander realisiert. Vielmals nur dem Scheine nach, um einer vollständigen Vergabeunterlage zu entsprechen. Manche füllten zur Sicherheit sogar die alternativen EFB-Preis 1a, b, c, d komplett aus. Teilweise wurde dies sogar gefordert - eine groteske bürokratische Stilblüte.
Kalkulationsprogramme bieten die EFB-Preis oft gar nicht an. Auch in AVA-Programmen ist die Prüfung von EFB-Preis derzeit unbekannt. Dabei wäre eine stimmige Prüfung von EFB-Preis 1a/b auf Plausibilität mit den Mengen und EFB-Preis 2 der erste Schritt. Ein Vergleich mit der Urkalkulation oder dokumentierten Kalkulationsansätzen könnte manches Denken in Bewegung setzen.
Vorbeugen ist besser als Heilen - eine klare Ausschreibung ist besser als die EFB-Preis. Für die Diagnose sind die EFB-Preis ein mögliches Prüfinstrument bei der Vergabe mit dem Ziel der Aufklärung von Angebotsinhalten nach VOB/A § 24.
Für die Therapie braucht man die EFB-Preis als Kalkulationsangaben des AN bei der Prüfung und Wertung von Nachträgen nach VOB/B § 2.
Wohl dem, der gesund lebt - sprich gewissenhaft ausschreibt
und Medizin wohl dosiert - sprich verantwortlich prüft.
Hierfür wünsche ich Ihnen das nötige geistige Rüstzeug.
In alter Frische!