Der Deckungsbeitrag in der Dualität von A wie Anteil bis Z wie Zuschlag

Der Deckungsbeitrag in der Dualität von A wie Anteil bis Z wie Zuschlag
Schiller-Blog - Der Schillernde Blick auf die Baubranche

Der Deckungsbeitrag in der Dualität von A wie Anteil bis Z wie Zuschlag

04.05.2009
Im Deckungsbeitrag verbirgt sich ein tiefer Sinn für die Kalkulation von Baupreisen, der Beurteilung von Angeboten und dem Nachtragsmanagement. Zum Verständnis dieser Zusammenhänge möchte ich aus aktuellem Anlass geistig anregen.
Betriebswirtschaftlich ist der Deckungsbeitrag (DB) die Differenz zwischen Umsatz und variablen Kosten. Für den Bau gesprochen: DB = AES - EKT. AES steht für die Angebotsendsumme mit den Baupreisen. EKT sind die direkten Einzelkosten der Teilleistungen. Variabel weil leistungsabhängig.
Folglich enthält der Deckungsbeitrag als Summe die Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) im Sinne von Fixkosten sowie Wagnis und Gewinn: DB = BGK + AGK + Wagnis + Gewinn. Ausgedrückt wird, in welchem Maße diese 4-stufigen Bestandteile (Umlagen) durch die Baupreise "gedeckt" werden.
Deckungsbeiträge sind Umlagen. Das Bindeglied zwischen den direkt durch Leistungen verursachten Kosten und dem Baupreis. Darin wird die Dualität deutlich. Der DB hat eine Beziehung zur AES und eine Beziehung zu den EKT. Er ist einerseits ein Anteil von der AES und anderseits ein Zuschlag auf die EKT, wie das vereinfachte Zahlenbeispiel zeigt:
EKT+DB=AES
80 €+20 €=100 €
DB/AES=Anteil
20 €/100 €=0,20
DB/EKT=Zuschlag
20 €/80 €=0,25
Der Anteil 20% von der AES und der Zuschlag 25% auf EKT sind die zwei Seiten eines Deckungsbeitrages. Und die lassen sich ineinander umrechnen. Kenne ich den einen, so erfahre ich auch den anderen. Für die Verwandlung empfehle ich immer folgende Eselsbrücke. Anteil ist davon, also minus -. Zuschlag ist dazu, also plus +. Die prozentuale Umrechnung erfolgt mit der bekannten Kalkulationsformel:
y = (100 * x) / (100 - oder + x)
Ist x der Anteil, dann - und ist x der Zuschlag, dann +.
Gegeben:Anteil=20%
Gesucht:Zuschlag = (100 * 20) / (100 - 20) = 2000/80 = 25%
Gegeben:Zuschlag=25%
Gesucht:Anteil = (100 * 25) / (100 + 25) = 2500/125 = 20%
In dieser Dualität sind Baubetriebs- und Bauauftragrechnung verbunden. Aus den betrieblichen Gemeinkosten und dem Gewinn im Verhältnis zum Umsatz lässt sich der Zuschlag für die Kalkulation der Baupreise ermitteln. Ebenso Preisuntergrenzen.
Über die in den EFB-Preis angegebenen Zuschläge lassen sich die DB-Anteile zur Beurteilung des Angebotes ableiten. Analog die EKT- und DB-Anteile in den Baupreisen. Damit können die Vergütungsanpassungen für die Nachträge bewertet werden. Inklusive Ausgleichsberechnung für Leistungsminderungen oder -mehrungen. Ausgeführt in einer 4-stufigen DB-Rechnung mit BGK, AGK, Wagnis und Gewinn.
So entsteht z.B. im Falle einer Leistungsminderung ein Vergütungsanspruch für den DB-Anteil BGK+AGK+Gewinn (ohne Wagnis). Siehe Vergabehandbuch, VHB-Bund 2008. Anderenfalls können bei Leistungsmehrungen die DB-Anteile BGK oder BGK+AGK von Belang sein. In den EFB-Preis stecken hierzu die umzurechnenden Angaben. Alles andere ist rechnerische DB-Logik von A wie Anteil bis Z wie Zuschlag. Nur sollte man zwischen beiden wohl unterscheiden. Und Inhalt kommt von innen. Für eine Bewertung von Angebotsinhalten und Nachträgen sind die im Angebot und in den Baupreisen enthaltenen Anteile von entscheidender Bedeutung.
In alter Frische!
Ihr Klaus Schiller

Kommentare (3)

B. Frank: Denkansatz
12.10.2010 15:34 Uhr
Werter Herr Schiller,

ich finde Ihren Blog sehr lesenwert und anregend!
Bitte machen Sie weiter so.

Im Zusammenhang mit der Thematik "Nachträge" und Deckungsbeitrag wunderte ich mich des Öfteren, dass es Usus geworden zu sein scheint, dass der AN "einfach" - und seitens der AG unkritisch geprüft- die Zuschlagssätze für AGK und BGK aus den Preisblättern 221/222 oder auch aus der Urkalkulation auch für Nachtragsleistungen ansetzt.
Ein Gedankenansatz hierzu fand ich auch in Ihren in Buchform veröffentlichten Ausführungen zu den Preisblättern nicht.
Dies mag bei Bauzeitverlängerungen unstrittiger sein.

Meines Erachtens sollte eigentlich der grundsätzliche Denkansatz sein:
EKdT + W+G, angeblich weitere anfallende AGK und BGK sind vom AN nachzuweisen. Denn wie Sie wissen, würde es sich doch ansonsten um einen Gemeinkostenüberdeckung handeln, nicht wahr?
Auch wenn im VHB Bund grundsätzlich AGK auch bei Nachträgen zu vergüten seien, da umsatzbezogen mittels %-Satz ermittelt, sagt die Rechtsprechung doch eher, dass der AN alle Gemein-Kosten zu belegen hat.

Unstrittiger dürfte doch bspw. der Fall sein, dass eine Zusatzleistung in der gleichen Bauzeit ohne zusätzliche BE erbracht wird, also quasi "nebenher mitläuft". Weshalb sollte hierfür der AN zusätzl. BGK/AGK als Anteil im EP gem. VHB 221/222 erhalten? Die Folge wäre eine Doppeltvergütung der Gemeinkosten.
Zum Beispiel ist ein Turmdrehkran in der BE als BGK kalkuliert und damit Abrechnung der EP des Grundauftrags vergütet. Der Kran ist längst abgebaut, die Bauzeit ist noch nicht zu Ende und dennoch bezahlt der AG diesen Kran anteilig nochmals, in dem BGK als Teil des Nachtrags-EP anerkannt werden.

Wie bewerten Sie diese m.E. leider übliche, oberflächliche Art der Prüfung von "Nachträgen"?

Beste Grüße
D. Frank
Dr. Klaus Schiller: Antwort
21.10.2010 16:25 Uhr
Sehr geehrter Herr Frank,

es freut mich sehr, wenn mein Blog zum Deckungsbeitrag in der Kalkulation für Sie lesenswert und anregend war. Ich danke Ihnen auch für Ihre Ermunterung, zur Kalkulation immer wieder Denkanstöße zu geben. Ihr Interesse hat mich inspiriert im November einen Blog zum Fundamentalsatz der Kalkulation zu schreiben. Ich habe im Sommer dieses Jahres einen allgemeingültigen Zusammenhang zwischen den EKT-Anteilen und EKT-Zuschlägen gefunden, den ich auch mathematisch beweisen kann. Es ist eine einfache und schöne Formel. Ich habe sie deshalb auch als Fundamentalsatz der Kalkulation bezeichnet. Ausgewiesene Kalkulationsfachleute haben mir dies anfänglich nicht geglaubt. Aber beim praktischen Nachrechnen waren sie verblüfft. Sie ist nützlich zur automatischen Berechnung von Zuschlagssätzen, aber auch zur Berechnung von Preisanteilen, z.B. bei Nachtragsbewertungen. Ohne ihr Interesse hätte ich diesen Blog wahrscheinlich nicht geschrieben.

Nun zu Ihren Bemerkungen und Fragen. Zur Problematik insgesamt und im Detail liefern die bauspezifischen Regelungen, Literatur, Baupraxis und Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Denkansätze.

Dem Grunde nach gilt jedoch die übereinstimmende Auffassung, dass ein Nachtrag nach den gleichen Kalkulationsansätzen wie der Hauptauftrag zu kalkulieren ist. Als Kontrollinstrument dafür dienen u.a. die Preisblätter 221 und 222 aus dem VHB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Nachtrag ebenfalls den Kalkulationslohn sowie die Zuschläge bzw. Umlagen aus dem Hauptauftrag zugrunde zu legen.

Ergänzend dazu wird in der VOB, Teil B im § 2 mehrfach ausgesagt, dass für den Nachtrag ggf. anfallende, nachweisbare Minder- oder Mehrkosten zu berücksichtigen sind. Darüber ist zwischen den Vertragspartnern zum Nachtrag Einigung zu erzielen.
Bei einem Nachtrag können durchaus auch über die mit den Zuschlägen für BGK und AGK abgegoltenen Beträge hinaus gehende Beträge beim Auftragnehmer anfallen, beispielsweise aus zusätzlichen Kosten für Gerätevorhaltung, weiterer Materialbeschaffung u.a.

Ihr Denkansatz, nur die EKT sowie W&G und die Gemeinkosten auf Nachweise zu berücksichtigen, kann nicht für alle möglichen Nachtragsarten maßgebend sein. Eingeschränkt ggf. für Mehrmengen und Zusätzliche Leistungen. Und da hat sich aber die Begrenzung von Nachträgen aus Mehr- und Mindermengen über 10 % hinaus auch für die Gemeinkosten sowie differenziert bei Wagnis (nicht ansetzbar für Mindermengen) und Gewinn als praktikabel erwiesen, ansonsten wäre ja bei jeder kleinsten Mehrmenge schon ein Streit vorprogrammiert.

Im VHB- Bund (siehe Richtlinie 510, Tz. 4.7) wird nicht ausgesagt, dass grundsätzlich die AGK z. B. bei einer Mehrmenge über 110% zu berücksichtigen sind. Das hängt vom Kalkulationsverfahren ab. Bei einer Endsummenkalkulation wird der Umlagesatz für AGK nicht aus dem Jahresumsatz des Unternehmens, sondern spezifisch für den einzelnen Bauauftrag im Voraus bestimmt. Dann sind die AGK auch bei einer Mehrmenge bereits mit dem Bauauftrag erwirtschaftet.

Letztlich noch zu Ihrer Interpretation bei Zusatzleistungen. In der VOB, Teil B ist in § 2 Absatz 6, Nr. 2 vermerkt, dass sich die Vergütung nach den Grundlagen der Kalkulation für die vertragliche Leistung zu richten hat. Dafür können und sollten wieder die Aussagen in den EFB- Preisblättern herangezogen werden.

Eine Zusatzleistung kann durchaus im Rahmen einer bereits vorhandenen BE realisierbar sein, andererseits aber auch weitere Kosten für die besondere Leistung innerhalb der BE erforderlich machen. Inwieweit besondere Kosten notwendig sind, bliebe bei der Nachtragsprüfung festzustellen. In der Regel wird für eine Zusatzleistung auch ein Anteil für AGK erforderlich sein, beispielsweise für besondere Kosten der Bau- und Geschäftsleitung.
Grundsätzlich ist es doch Aufgabe
- einerseits des Auftragnehmers, den Nachtrag bzw. eine Nachforderung zu begründen und
- andererseits des Auftraggebers, einen vorgelegten Nachtrag sachlich und preisrechtlich zu prüfen.

Wenn die Prüfung oberflächlich ist, dann hat m. E. der Auftraggeber seine Prüfungspflicht im Rahmen seines Nachtragsmanagement nicht umfassend wahrgenommen. Mir sind auch Beispiele von „oberflächlichen Prüfungen“ - wie von Ihnen darauf verwiesen - bekannt, zum Anderen aber auch solche mit einer gründlichen Nachtragsprüfung.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Bemerkungen ergänzende Denkansätze gegeben zu haben. Entscheidend dabei ist und bleibt, wie sich die Vertragspartner über die Mehr- und Minderkosten sowie besonderen Kosten bei Nachträgen verständigen.

Ich hoffe, dass Sie weiterhin meine Blogs verfolgen.

In alter Frische
Ihr Klaus Schiller
B. Frank: Vielen Dank
30.12.2010 17:57 Uhr
Sehr geehrter Herr Dr. Schiller,

Besten Dank für Ihr ausführliches Eingehen auf meine Bemerkungen und Fragen.

Grundsätzlich zu den Gemeinkosten:
Meiner Ansicht nach ergibt sich aus § 2 VOB/B nicht konkret die Forderung für den AN, dass er bei einem Nachtrag mit den Zuschlagsätzen zu kalkulieren habe (gleichen Kalkulationsansätzen wie beim Hauptauftrag: ja). Dies kann man lediglich bestätigen, wenn damit zwingende eine Mehr-/Minderkostenrechnung über hinzukommende oder wegfallende Gemeinkostenanteile verbunden wird.

Denn ein „stupider“ Automatismus, dass einmal ermittelte Zuschlagsätze ohne „Wenn und Aber“ für jeden Nachtrag gälten, kann der AG nicht hinnehmen. Der AN nimmt dies ja auch nicht hin, wenn es um Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung etc. geht. Deshalb muss sich jeder AN entgegen halten lassen, dass eine Überprüfung stattfindet, welche BGK-Anteile im „Urkalkulationszuschlagsatz“ überhaupt nochmals für die Zusatzleistung benötigt werden, also Gemein-Kosten auslöst.

Die Thematik AGK ist diesbzgl. diffiziler, aber grundsätzlich auch wie o.e. zu prüfen. Zwar sehen wohl Gerichte und auch Experten-Literatur dies teilweise anders; ich meine aber schon, dass jeder AG nur zur Zahlung effektiv angefallener Gemeinkosten verpflichtet sein sollte. Daher verbietet sich o.e. Automatismus.

Andererseits haben Sie in ihrem letzten Blogeintrag (21.10.10, 16:25 Uhr) dies eigentlich auch so im Grunde bestätigt.

Zu den AGK in VHB - Blatt 221:
Laut VHB Bund ist nachzuweisen, dass mit vorbestimmten AGK-Zuschlägen kalkuliert wurde. M.E. ist die Abgabe des Blatts 221 noch lange kein solcher Nachweis. Schaut man dann in die Urkalkulation, kann man sicherlich den AGK-Satz des Blatts 221 dort wieder finden. Nicht so selten ist der Fall, dass die Blätter 221/222/223 als Lügenblätter beim AG eingereicht werden und dass die Urkalkulation entsprechend auch „umgebaut“ wird, um Stimmigkeit zu erzielen. Somit liegt für den misstrauischen AG noch kein Nachweis vor; ein solcher wäre eher gegeben, wenn der AN seine Betriebsbuchhaltung offen legt, aus der die Ermittlung des vorbestimmten AGK-Satzes umsatzbezogen aus Zahlen der Vergangenheit nachvollziehbar wird.

Eine vorerwähnte GK-Überprüfung ist meines Erachtens recht unstrittig, wenn wegen Leistungen nach § 2 Abs. 5/6 keine Zusatzbauzeit benötigt wird. Argumente wie „Zusatzleistung erfordert mehr Unterkunftscontainer, Bauleitungsaufwand oder zusätzl. Geräte“ können ja auch dann berechtigt sein.

Jedoch werden dann sinnvollerweise aber auch solche Kosten im Einzelnen betragsmäßig nachzuweisen sein (mit Blick in die Urkalkulation). Analog sind deswegen eben auch Minderungen bei den BGK im Einzelnen abzusetzen bzw. ganz in Sinne der VOB/B und des VHB überhaupt erst einmal vom AN nachzuweisen; nämlich dass zusätzl. BGK anfallen – gerne mit Unterscheidung nach umsatz- oder zeitabhängigen und unabhängigen Anteilen.

Ihre Anmerkung, dass der AN „dem Nachtrag ebenfalls den Kalkulationslohn sowie die Zuschläge bzw. Umlagen aus dem Hauptauftrag zugrunde zu legen“ ist daher als abschliessende Aussage für mich so nicht haltbar. „Zugrunde zu legen“ erst einmal ja, aber dann muss eine Überprüfung stattfinden, ob diese pauschalen Gemeinkostenumlagen wiederum exakt in der gleichen Höhe wie beim Hauptauftrag anfallen. Und dies ist streng genommen wohl eher selten der Fall.

„Leider“ gibt es zahlreiche Nachtragsspezialisten, die selbst bei einer Ausgleichsberechnung wg. Mehr-/Mindermengen auch den Wagnisanteil für Mindermengen als berechtigt ansehen (s. Matthias Drittler in „Nachträge und Nachtragsprüfung“).

Was mir bei den Blättern 221/222 fraglich erscheint, ist auch, ob es kalkulatorisch der Lehre nach korrekt ist, die Zeile 2.4 als summierten Zuschlagsatz den EK zu beaufschlagen. Denn „eigentlich“ werden – wie Ihnen bekannt – zuerst die Herstellkosten ermittelt, dann die Selbstkosten und dann zzgl. W+G der EP. Von daher müsste streng genommen in Zeile 2.4 ein anderer Prozent-Satz stehen als die Summe der Zeilen 2.1 – 2.3.
Wie Sie abschließend anmerken, ist es auch meines Erachtens wesentlich, „wie sich die Vertragspartner über die Mehr- und Minderkosten sowie besonderen Kosten bei Nachträgen verständigen.“

In allem anderen von Ihnen Ausgeführten kann ich Ihnen vollstens beipflichten.

Viele Grüße
B. Frank
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