Das neue VHB 2017 und die Splittung von W&G im EFB-Preis 221/222

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Das neue VHB 2017 und die Splittung von W&G im EFB-Preis 221/222

01.02.2018
Ab 1.1.2018 ist das neue Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017) per Erlass im Geltungsbereich der Finanzbauverwaltungen verbindlich anzuwenden. Damit wird das „VHB 2008-Stand April 2016 abgelöst“. Dieser “De-facto-Standard für die Vergabe von Bauleistungen“ der öffentlichen Hand beinhaltet zudem eine praxisbekannte Formulartechnik, deren Inhalte stets durch die aktuelle Rechtslage angepasst wird.
Generell erfolgte die Neuausgabe des VHB parallel zum geltenden Vertragsrecht des BGB, das ab 1.1.2018 in einem gesonderten Kapitel den Bauvertrag neu einführte. Ebenso erfüllt das VHB auch die vergaberechtlichen Verordnungen und stellt damit ein rechtssicheres Instrumentarium für die Umsetzung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) dar. Eine besondere Stärke des VHB ist die zeitnahe Einarbeitung von aktuellen Rechtsprechungen, speziell durch Neuaufnahme, Wegfall oder dem Ändern, Ergänzen bzw. der Neugestaltung von Formblättern und Richtlinien.
Analog dem Ablauf der Baumaßnahmen werden diese Formblätter und Richtlinien im VHB 2017 gegliedert. In dessen 6 Ordnern hat sich der strukturelle Aufbau seit dem VHB 2008 bewährt und wurde beibehalten. So sind die EFB 221/222 mit den Angaben zur Kalkulation (vorbestimmte Zuschläge / Endsumme) den Vergabeunterlagen zugeordnet. Diese dienen vorab der Aufklärung von Angebotsinhalten sowie nachträglich dem Prüfen und Werten von Vergütungsanpassungen infolge Änderungen des Vertrages.
Mit dem VHB 2017 erfolgte zugleich eine Änderung der EFB 221/222 auf Grund des Urteils VII ZR 201/15 vom 24.3.2016 durch die rechtsprechende Kraft des Bundesgerichtshofes. So „korrigierte der BGH sein anderslautendes Urteil aus dem Jahre 1997“ für den Fall der freien Kündigung, wo „der Zuschlag für Wagnis und Gewinn nicht mehr als ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen ist“. Dies bedeutet, dass nach dem Wegfall von Leistungen nicht nur der einkalkulierte Gewinn, sondern auch das risikokalkulierte Wagnis, sprich das "allgemeine unternehmerische Risiko" abzusichern und zu vergüten ist.
In den bisherigen EFB-221/222 gab es nur ein Feld für den Zuschlag von W&G. Wagnis und Gewinn waren kalkulatorisch "keine zwei selbstständige, voneinander unabhängige Begriffe". Ausgelöst durch das obige BGH-Urteil wird nunmehr im VHB 2017 dieser Zuschlag nach dem Verursachungsprinzip differenziert aufgesplittet. Gewinn und Wagnis werden getrennt und das Wagnis selbst noch in betriebs- und leistungsbezogenes Wagnis aufgeteilt. Aus einem Zuschlag für W&G werden drei separate Zuschläge, die inhaltlich verschieden die Preisbestandteile für nachträgliche Vergütungsanpassungen interpretieren.
Damit wird zwischen unternehmerischem Risiko und projektbezogenen Einzelwagnissen unterschieden. So wird das leistungsbezogene Wagnis bei Mindermengen und Wegfall von Leistungen wieder eine ersparte Aufwendung und ist in diesem Fall bei der Nachtragsvergütung „in Abzug zu bringen“. Für das Nichtausführen einer Leistung entsteht auch kein leistungsbezogenes Wagnis und ist somit aus dem Preis herauszurechnen. In einem VHB-Beispiel wird folgende Aufteilung des Zuschlags von W&G angeführt: Gewinn (40%), Wagnis-Betrieb (10%), Wagnis-Leistung (50%).
Kalkulatorisch wäre vom gesamten W&G-Anteil die Hälfte (50%) für das leistungsbezogene Wagnis „in Abzug zu bringen“. Dies entspräche etwa der Situation wie vor dem BGH-Urteil. Dem AN bietet sich eine differenzierte Einflussnahme, so ist auch eine Zuschlagsaufteilung wie folgt wählbar: Gewinn (70%), Wagnis-Betrieb (10%), Wagnis-Leistung (20%). Mit dem nextbau -update 2018.1 lässt sich dieses Entscheidungsrecht aussagekräftig kalkulieren.
In alter Frische
Ihr Klaus Schiller

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